Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DcodeX-Consulting GmbH
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der DcodeX-Consulting GmbH, Am Viehtrieb 15, 73432 Aalen, nachfolgend „DcodeX-Consulting“ genannt, und ihren Kunden.
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DcodeX-Consulting erbringt insbesondere technische Entwicklungs-, Beratungs-, Versuchs- und Produktionsdienstleistungen im Bereich der textilen Laminier- und Beschichtungstechnik.
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Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung und Optimierung von Laminier- und Beschichtungsprozessen, die Durchführung von Labor-, Technikums- und Produktionsversuchen, die Herstellung von Mustern und Kleinserien, die Lohnlaminierung und Lohnbeschichtung sowie die technische Beratung und Prozessoptimierung.
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Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DcodeX-Consulting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn DcodeX-Consulting in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
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Angebote von DcodeX-Consulting sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig und freibleibend.
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Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots, durch schriftliche Auftragsbestätigung von DcodeX-Consulting oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
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Für den Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen maßgeblich.
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Technische Angaben, Zeichnungen, Datenblätter, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
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Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der Abstimmung mit DcodeX-Consulting und können zu zusätzlichen Kosten und einer Anpassung der vereinbarten Termine führen.
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DcodeX-Consulting ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Lieferanten, Dienstleister oder sonstige Dritte einzusetzen.
§ 3 Entwicklungs- und Versuchsleistungen
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DcodeX-Consulting führt Entwicklungs- und Versuchsleistungen entsprechend der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Aufgabenstellung fachgerecht durch.
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Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmtes Ergebnis als verbindliches Entwicklungsziel vereinbart wurde, schuldet DcodeX-Consulting die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Entwicklungs- oder Versuchsleistung, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolgs.
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Versuchsergebnisse können insbesondere durch die Eigenschaften, Schwankungen und Wechselwirkungen der eingesetzten Klebstoffe, Folien, Textilien, Vliese, Beschichtungsstoffe und sonstigen Materialien beeinflusst werden.
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Das Nichterreichen eines erwarteten, jedoch nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Ergebnisses stellt keinen Mangel der Entwicklungs- oder Versuchsleistung dar.
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Die vereinbarten Kosten für Entwicklungs- und Versuchsleistungen sind auch dann zu vergüten, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird, sofern DcodeX-Consulting die vereinbarte Leistung fachgerecht erbracht hat.
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DcodeX-Consulting ist berechtigt, Versuchsabläufe und Prozessparameter innerhalb der vereinbarten Aufgabenstellung technisch anzupassen, sofern dies zur Durchführung oder Optimierung des Versuchs zweckmäßig oder erforderlich ist.
§ 4 Bemusterung und Freigaben
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Muster und Versuchsergebnisse dienen grundsätzlich der technischen Beurteilung und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.
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Soweit eine Freigabe durch den Kunden vereinbart ist, hat der Kunde das Muster bzw. Versuchsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben oder konkrete Beanstandungen mitzuteilen.
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Mit der Freigabe bestätigt der Kunde, dass das vorgelegte Muster bzw. Versuchsergebnis hinsichtlich der vereinbarten und erkennbaren Eigenschaften als Grundlage für eine weitere Produktion akzeptiert wird.
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Nach erfolgter Freigabe ist DcodeX-Consulting berechtigt, eine weitere Produktion auf Grundlage des freigegebenen Musters, der freigegebenen Spezifikationen und der vereinbarten Prozessparameter durchzuführen.
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Änderungen nach erfolgter Freigabe können zu zusätzlichen Kosten und Lieferzeitverlängerungen führen.
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Die Freigabe des Kunden entbindet DcodeX-Consulting nicht von der Verantwortung für eigene, von DcodeX-Consulting zu vertretende Fehler bei der anschließenden Produktion. Für Abweichungen, die auf dem freigegebenen Muster, den vom Kunden bereitgestellten Materialien oder sonstigen verbindlichen Kundenvorgaben beruhen, haftet DcodeX-Consulting nicht, soweit DcodeX-Consulting diese Abweichungen nicht zu vertreten hat.
§ 5 Lohnlaminierung und Lohnbeschichtung
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Bei Lohnlaminierungen und Lohnbeschichtungen verarbeitet DcodeX-Consulting die vom Kunden bereitgestellten oder von DcodeX-Consulting beschafften Materialien entsprechend den vereinbarten technischen Vorgaben.
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Die konkrete Leistung, das zu verarbeitende Material, die Menge, die gewünschte Beschichtung bzw. Laminierung, die Prozessparameter und sonstigen Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
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Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage der vom Kunden freigegebenen technischen Vorgaben, Muster oder Spezifikationen.
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Änderungen der Materialien, Klebstoffe, Rezepturen, Prozessparameter oder sonstigen technischen Vorgaben bedürfen der vorherigen Abstimmung.
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Bei erstmaliger Verarbeitung neuer Materialien oder Materialkombinationen ist DcodeX-Consulting berechtigt, zunächst einen technischen Versuch bzw. eine Bemusterung durchzuführen.
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Produktionsbedingte und technisch unvermeidbare Abweichungen sowie angemessene Ausschussmengen gelten nicht als Mangel, sofern sie branchenüblich sind und die vereinbarten Eigenschaften und die vereinbarte Verwendbarkeit des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 6 Vom Kunden bereitgestellte Materialien
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Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Materialien, insbesondere Textilien, Folien, Vliese, Schäume, Klebstoffe, Beschichtungsstoffe und sonstige Ausgangsmaterialien, für die vorgesehene Verarbeitung geeignet und frei von für die Verarbeitung relevanten Mängeln sind.
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Der Kunde hat DcodeX-Consulting alle für die Verarbeitung erforderlichen Informationen über die bereitgestellten Materialien mitzuteilen.
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DcodeX-Consulting ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien auf ihre grundsätzliche Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen, sofern eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
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DcodeX-Consulting haftet nicht für Schäden, Ausschuss, Produktionsunterbrechungen oder abweichende Versuchsergebnisse, die auf Eigenschaften, Schwankungen, Verunreinigungen, Materialfehler oder sonstige Besonderheiten der vom Kunden bereitgestellten Materialien zurückzuführen sind, soweit DcodeX-Consulting diese nicht zu vertreten hat.
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Erkennt DcodeX-Consulting während der Verarbeitung Umstände, die auf eine mögliche ungeeignete Beschaffenheit des Materials hinweisen, wird der Kunde hierüber informiert, soweit dies im Rahmen des jeweiligen Auftrags zumutbar und möglich ist.
§ 7 Mengen, Ausschuss und Materialverluste
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Bei Entwicklungs-, Versuchs- und Produktionsaufträgen können durch Einrichten, Anfahren, Umrüsten, Materialwechsel, Reinigung, Prozessoptimierung und sonstige technisch erforderliche Maßnahmen Materialverluste entstehen.
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Bei Versuchs- und Entwicklungsaufträgen sind technisch erforderliche Materialverluste und Ausschussmengen Bestandteil des normalen Prozessablaufs, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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Bei Lohnproduktionen gelten technisch unvermeidbare und branchenübliche Ausschussmengen als vertragsgemäß, soweit keine abweichenden Ausschussgrenzen ausdrücklich vereinbart wurden.
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Bei vom Kunden bereitgestellten Materialien trägt der Kunde das Risiko für technisch erforderliche Materialverluste, soweit diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von DcodeX-Consulting verursacht wurden.
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Besondere Anforderungen an maximal zulässige Ausschussmengen oder Materialverluste sind vor Beginn der Produktion ausdrücklich zu vereinbaren.
§ 8 Technische Änderungen und Prozessanpassungen
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DcodeX-Consulting ist berechtigt, Prozessparameter, Maschinenparameter oder Arbeitsabläufe technisch anzupassen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich ist und die vereinbarten Eigenschaften des Endprodukts nicht beeinträchtigt werden.
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Bei Entwicklungs- und Versuchsaufträgen können Prozessparameter innerhalb der vereinbarten Aufgabenstellung angepasst werden, um unterschiedliche technische Varianten zu untersuchen und das Versuchsziel zu erreichen.
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Soweit bestimmte Prozessparameter, Materialien oder Verfahren ausdrücklich vom Kunden vorgegeben und verbindlich vereinbart wurden, dürfen diese nur nach vorheriger Abstimmung geändert werden.
§ 9 Lieferzeiten und Termine
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Liefer- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
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Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
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Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Kunde sämtliche erforderlichen Unterlagen, Materialien, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt.
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Verzögerungen aufgrund verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
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Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von DcodeX-Consulting, insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Energieausfälle, Materialausfälle oder erhebliche Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
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Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Spezifikationen, Muster, Freigaben und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
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Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Informationen vollständig und richtig sind.
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Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten, soweit DcodeX-Consulting diese nicht zu vertreten hat.
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Erforderliche Freigaben sind vom Kunden rechtzeitig zu erteilen.
§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen
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Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
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Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Verpackungs-, Transport-, Versand-, Prüf-, Fremd- oder sonstiger Nebenkosten.
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Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, beträgt diese 10 Tage ab Rechnungsdatum.
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Bei größeren Entwicklungs-, Versuchs- oder Produktionsaufträgen ist DcodeX-Consulting berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
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Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 12 Eigentum an Materialien und Arbeitsergebnissen
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Vom Kunden bereitgestellte Materialien bleiben Eigentum des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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Die Übergabe von Mustern, Proben oder Versuchsergebnissen beinhaltet nicht automatisch die Übertragung von technischem Know-how, Verfahren, Prozesskenntnissen oder sonstigen Schutzrechten von DcodeX-Consulting.
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Allgemeines technisches Know-how, Methoden, Erfahrungen und Prozesskenntnisse, die DcodeX-Consulting im Rahmen der Tätigkeit entwickelt oder erweitert, verbleiben bei DcodeX-Consulting, soweit sie nicht ausschließlich auf vertraulichen Informationen des Kunden beruhen.
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Soweit im Rahmen eines Projekts ausdrücklich kundenspezifische Entwicklungsleistungen erbracht werden, können Umfang und Übertragung von Nutzungsrechten gesondert vereinbart werden.
§ 13 Vertraulichkeit und Kundendaten
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Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen technischen und kaufmännischen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.
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Dies gilt insbesondere für Rezepturen, Prozessparameter, Materialaufbauten, Muster, Zeichnungen, technische Daten, Versuchsergebnisse, Produktionsdaten, Kalkulationen und sonstige geschäftlich relevante Informationen.
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Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits nachweislich bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
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Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 14 Schutzrechte und Kundenvorgaben
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Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Muster, Rezepturen, technischen Vorgaben, Materialien, Marken, Designs und sonstigen Informationen frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
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Werden aufgrund von Vorgaben oder Materialien des Kunden Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, stellt der Kunde DcodeX-Consulting von den berechtigten Ansprüchen sowie den erforderlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 15 Gewährleistung und Mängelhaftung
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Es gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
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Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind die ausdrücklich vereinbarten technischen Eigenschaften, Spezifikationen, Muster und Freigaben.
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Bei Entwicklungs- und Versuchsleistungen stellt das Nichterreichen eines erwarteten, jedoch nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Ergebnisses keinen Mangel dar.
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Bei berechtigten Mängeln ist DcodeX-Consulting zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
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Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.
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Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist oder ein Fall vorliegt, in dem eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
§ 16 Haftung
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DcodeX-Consulting haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DcodeX-Consulting nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
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Im Übrigen ist die Haftung von DcodeX-Consulting für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DcodeX-Consulting eine Garantie übernommen hat oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
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Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden besteht nur im Rahmen der vorstehenden Haftungsregelungen.
§ 17 Rücktritt und Stornierung
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Eine Stornierung oder wesentliche Änderung eines Auftrags durch den Kunden bedarf der Zustimmung von DcodeX-Consulting.
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Bereits erbrachte Leistungen, bereits beschaffte Sondermaterialien, angefallene Fremdkosten sowie sonstige nachweislich entstandene Kosten sind vom Kunden zu vergüten.
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Bei speziell für den Kunden beschafften oder hergestellten Materialien besteht kein Anspruch auf Rückgabe oder Erstattung, soweit DcodeX-Consulting diese Materialien nicht anderweitig wirtschaftlich verwenden kann und der Kunde die Stornierung zu vertreten hat.
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Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 18 Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen
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Soweit DcodeX-Consulting im Rahmen der Zusammenarbeit Waren, Materialien oder sonstige körperliche Gegenstände an den Kunden liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von DcodeX-Consulting.
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Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
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Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde DcodeX-Consulting unverzüglich zu informieren.
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Bei Zahlungsverzug ist DcodeX-Consulting berechtigt, die Vorbehaltsware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzufordern.
§ 19 Versand und Gefahrübergang
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Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand bei Unternehmern auf deren Gefahr.
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Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wurde.
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Wird die Ware auf Wunsch des Kunden durch DcodeX-Consulting versichert, trägt der Kunde die hierfür vereinbarten Kosten.
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Bei individuell vereinbarten Incoterms gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Incoterms.
§ 20 Aufbewahrung von Kundenmaterialien und Mustern
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Nicht verbrauchte Kundenmaterialien, Muster und sonstige vom Kunden bereitgestellte Gegenstände werden nach Abschluss des Auftrags grundsätzlich nur für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt.
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Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist DcodeX-Consulting berechtigt, nicht mehr benötigte Restmaterialien, Muster oder sonstige Gegenstände nach vorheriger angemessener Ankündigung zu entsorgen.
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Eine dauerhafte Lagerung von Kundenmaterialien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 21 Schlussbestimmungen
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Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der DcodeX-Consulting GmbH in Aalen.
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Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der DcodeX-Consulting GmbH vereinbart.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Vertragspartner
DcodeX-Consulting GmbH
Am Viehtrieb 15
73432 Aalen
Deutschland
E-Mail: info@dcodex.de
Geschäftsführer: Steffen Kühn, Martin Winkler
Amtsgericht Ulm
HRB 749264
USt-IdNr.: DE452012542
Stand: September 2026